GGG Garantiebedingungen
Garantiebedingungen
§1 Garantieleistung zum Kaufvertrag / zur Garantievereinbarung
Der Verkäufer als Garantiegeber gibt dem Käufer als Garantienehmer eine Garantie. Die GGG Gebrauchtwagen-Garantie-Gesellschaft mbH Laatzen (im Folgenden GGG genannt) gibt dem Käufer als Garantienehmer eine Garantie für die Wirksamkeit ihrer Produkte auf die produktgeschützten Baugruppen ab Verkaufsdatum des Fahrzeuges, wenn nachfolgende
Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind. Die Garantie gilt ausschließlich in der
Bundesrepublik Deutschland. Für die ersten 6 Wochen eines Auslandsaufenthaltes besteht
‚Garantieschutz auch außerhalb Deutschlands im geografischen Europa.
1.1 Wirkungsaussage
Die GGG-Produkte schützen die mit den Öl- bzw. Flüssigkeitskreisläufen der produktgeschützten Baugruppen in Verbindung stehenden beweglichen Innenteile, indem sie an den gleitenden Teilen verschleißmindernd wirken. Das Gutachten eines deutschen kerntechnischen Forschungsinstituts bestätigt z. B. für „GGG Longlife-Garant N5* eine Verschleißreduzierung von bis zu 58 %, was mehr als eine Verdoppelung der Motorlebensdauer bedeutet. Bewertungsgrundlage für dieses Gutachten waren Verschleißuntersuchungen an Vollmotoren mittels Radioisotopen (durch radioaktive Strahlung kann die Verschleißminderung z. B. an der Kolbenring-Lauffläche eines Otto-Motors gemessen werden). Aufgeführte Baugruppen-teile, die nicht dem Produktschutz unterliegen, sind bei der GGG Kraftfahrzeug-Reparaturkosten- Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert.
1.2 Garantiefall
Ein Garantiefall liegt vor, wenn eines der garantierten Bauteile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers oder Versagens nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. In diesem Fall übernimmt die GGG die Organisation der Instandsetzung (siehe hierzu auch § 6). Der Käufer als Garantienehmer hat dann Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Weitere Voraussetzung für Garantieansprüche‚ des Garantienehmers ist die Beachtung der Vorgaben aus § 5 dieser Garantiebedingungen. Für
die Regelung über die Entschädigungsobergrenze und über den Selbstbehalt gilt
entsprechend § 6. Die Gesamtleistung aus dieser Garantie ist auf insgesamt 5.000,- € brutto
begrenzt (siehe hierzu § 6.2 Kostenerstattung).
§ 2 Garantierte Baugruppen/-teile
Von der Garantie erfasst werden die nachstehend bezeichneten Bauteile mit dem in der
Garantievereinbarung vereinbarten und nachstehend genannten Umfang:
Standardpaket
2.1 Vom Motor Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Kurbelwelle, Kurbeiwellenlager,
Kolben, Kolbenbolzen, Laufbuchsen, Ölpumpe, Pleuel, Pleuellager, Nockenwelle,
‚Aggregatwelle, Stößel, Kipphebel, Schlepphebel, Schwinghebel, Ventile, Ventilfeder,
Ventilführung, Ventilsitz, Steuerkette, Steuerkettenräder, Kettenspanner, Führungsschienen, Ausgleichswelle, Zylinderkopfdichtung, Zahnriemen mit Umlenk- und Spannrolle zur Ventilsteuerung (nur wenn durch den Zahnriemen oder die Spannrolle ein garantiepflichtiger Folgeschaden verursacht wurde), Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse‚ Schwung- und Antriebsscheibe mit Zahnkranz.
2.2 Schalt-/Automatikgetriebe Getriebegehäuse, Haupt-, Vorgelege- und Nebenwelle,
Schaltgabel, Schaltstangen, Schaltarretierung, Synchronkörper, Synchronringe, Zahnräder,
Tachoantrieb, Getriebelager, Drehmomentwandier, Planetengetriebe, Ölpumpe, Hydrokolben‚ Lamellen, Bremsbänder, Freilauf, Fliehkraftregler, Modulator, Schalteinheit, Primär- und Sekundärwelle mit verschiebbaren Kegelscheiben, Stahlgliederband, hydraulische Steuereinheit, Steuergerät.
2.3 Vom Differentialgetriebe (Front- und Heckantrieb) / Verteilergetriebe
Differentialgetriebegehäuse, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile:
‚Antriebskegelrad, Tellerrad, Ausgleichskorb, Ausgleichsräder, Lager, Differentialsperre,
Verteilergetriebegehäuse.
2.4 Von der Lenkung Hydraulikpumpe, Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Lenkhilfe mit allen Innenteilen und elektronischen Bauteilen.
2.5 Von der Kraftstoffanlage Kraftstoffförderpumpe, Einspritzpumpe, Pumpe–Düse-Einheit, Vergaser; folgende Teile der elektronischen Einspritzanlage: Steuergerät,
Drosselklappengehäuse, Drosselklappenschalter, Zentraleinspritzeinheit, Luftmassenmesser, Kraftstoffmengenteiler, Kraftstoffdruckregler, Einspritzdüsen, Klopfsensoren, Temperatursensoren, Drehzahlsensoren, Leerlaufsteller, Turbolader, Ad-Blue Fördereinheit.
2.6 Vom Kühlsystem Vom Wasserkühlkreislauf: Kühler, Thermostat, Wasserpumpe,
Visco-/Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter, Kühler für Automatikgetriebe
Zusatzpaket 1
2.7 Von den Kraftübertragungswellen Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, von der Antriebsschlupfregelung: Drehzahlsensoren, elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher und Ladepumpe.
2.8 Von der Bremsanlage Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Vakuumpumpe, Radbremszylinder, Bremssattel, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, von der Hydropneumatik: die Hochdruckpumpe. Folgende Teile vom ABS: elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler.
2.9 Von der elektrischen Anlage Lichtmaschine mit Regler, Anlasser mit Magn&tschalter, Zündleitungen, folgende Teile der elektronischen Zündanlage: Steuergerät, Verteiler und Zündspule.
2.10 Von der Abgasanlage Lambda-Sonde, AGR/EGR Ventil, AGR-Kühler, NOX Sensor, Dieselpartikelfilter, Katalysator.
2.11 Von den Sicherheitssystemen Vom Airbag und Gurtstraffer die Aufprallsensoren und der pyrotechnische Treibsatz.
2.12 Von der Klimaanlage Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer.
2.13 Komfortpaket Elektrische Fensterheber: Schalter, elektrische Motoren, Frontscheiben- und Heckscheibenheizungselemente (ausgen. Cabrios), Motoren der Front- u. Heckscheibenwischer, elektrisches Schiebedach: Schalter, elektrische Motoren. Zentralverriegelung: elektrische Motoren, Magnetspulen, Hupe, Blinkrelais ‚Geschwindigkeitsregelanlage, Türschloss. Infotainmentsysteme
2.14 Baugruppen/-teile von Elektro- / Hybridfahrzeugen (E-Antriebspaket): Antriebsmotor, Synchronmotor, Asynchronmotor, Gleichstrommotor,Reluktanzmotor, Transversalflussmotor, Radnabenmotoren, Reduktionsgetriebe,Wechselrichter, Gleichspannungswandler.
2.15 Prüfkosten: Es werden maximal 100,00 € brutto Prüfkosten übernommen, wenn Sie mit einem garantiepflichtigen Schaden im Zusammenhang stehen.
2.16 Mobilitätsgarantie (wenn abgeschlossen): Abschleppkosten für die Überführung des Fahrzeugs zur Werkstatt des Fahrzeughändlers oder, wenn diese näher liegt, zu einer Kfz-Fachwerkstatt oder einer von der GGG im Einzelfallzugelassenen Werkstatt werden in tatsächlich angefallener Höhe bis maximal 100,00 € brutto proJahr (Garantielaufzeit) erstattet, sofern die notwendigen Hilfeleistungen in Verbindung mit einemgarantiepflichtigen Schaden stehen.
Die Garantie umfasst nicht / Nicht erstattet werden:
2.17 Bauteile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind.
2.18 Betriebs- und Hilfsstoffe, Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Batterien, Brennstoffzellen, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel sowie alle unter § 2.1 – 2.14 nicht genannten Bauteile. Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen. (Diese Einschränkung gilt nicht für die Zylinderkopfdichtung); Simmerring/Wellendichtring, Antriebswellen und Lenkmanschetten, Ventilschaftabdichtungen.
2.19 Kosten für Abdichtarbeiten jeglicher Art; für Mess- und Einstellarbeiten, Pro- grammierarbeiten und Softwareupdates, Diagnosekosten, Reinigungsarbeiten jeglicher Art (z.B. Spülen, Druckluft-/Ultraschallreinigung o. ä.); Wartungs-, Inspektions-, Pflege-, Lackierungsarbeiten und vergebliche Aufwendungen, Mietwagenkosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen usw.
2.20 Abschleppkosten, Abstellgebühren und Frachtkosten (außer § 2.16 Mobilitätsgarantie wurde abgeschlossen). Luft- und Entsorgungskosten.
2.21 Schäden an Aufhängungen und/oder Verschraubungen.
2.22 Ausgeschlossen sind generell Bruchschäden, Kabelbäume, Leitungen und deren Verbindungen.
§ Garantieausschluss
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden:
3.1 Die auf Gewalteinwirkung, mangelnde Sorgfalt, unsachgemäße Behandlung, mut- oder böswillige Beschädigung sowie Einsatz des Kraftfahrzeugs bei Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder den dazugehörigen Übungsfahrten zurückzuführen sind;
3.2 Für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z. B. Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z. B.: auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigem Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat, ohne diese Garantie einzutreten hätte oder üblicherweise eintritt (auch z. B. aus Herstellerkulanz). Dritter in dem Sinne ist nicht der Verkäufer/Garantiegeber;
3.3 An Teilen, die bei Wartungs- und Pflegearbeiten nach Herstellervorschriften hätten ausgewechselt werden müssen, auch wenn sie zu den garantierten Teilen gemäß $ 2 gehören.
3.4 Die durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser etc.) oder Überhitzung entstehen.
3.5 Wenn das Fahrzeug (auch nur vorübergehend) in seiner ursprünglichen Konstruktion (z. B. Chip-Tuning) verändert wurde und/oder Teile ohne Herstellerzulassung eingebaut wurden, wenn eine Kausalität zum aufgetretenen Schaden besteht.
3.6 Wenn das Fahrzeug gewerblich zugelassen wurde, zumindest zeitweilig für gewerbliche Transporte, zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden ist, wenn eine Kausalität zum aufgetretenen Schaden besteht.
3.7 Die durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, durch Mut- oder Böswilligkeit, Brand, Verschmorung, Korrosion oder Explosion, Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tieren (auch Marderbisse), Sturm, Hagel, Frost, Oxydation/Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung, Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhe, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie entstehen oder die ein Dritter als Lieferant, Werksunternehmer oder aus Reparaturauftrag zu vertreten hat.
3.8 Die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt worden ist.
3.9 Die durch Undichtigkeiten verursacht wurden (dies gilt nicht für Schäden die in Zusammenhang mit der Zylinderkopfdichtung stehen).
3.10 Die durch Feuchtigkeit oder Wassereintritt verursacht wurden.
3.11 Die auf einen Produktions-, Fertigungs- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind.
3.12 Reparaturen oder Austausch von Bauteilen zur Verbesserung der Fahrzeugleistung, welche aufgrund von Verschleißerscheinungen und nicht auf Grund von Schäden (Funktionsbeeinträchtigung) durchgeführt werden. Dies schließt unter anderem Reparaturen/Austausch von Komponenten ein, welche nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Motorkompression zu verbessern oder den Ölverbrauch zu reduzieren, obwohl kein Bauteil beschädigt ist.
3.13 Die durch Verunreinigungen, Ölschlamm oder Verkokung, verstopfte Siebe, Filter, Kanäle und Leitungen entstehen.
3.14 Die nach Ablauf der Garantielaufzeit gemeldet werden, ungeachtet dessen, wann der Schaden eingetreten ist, es sei denn, die Verspätung ist für den eingetretenen Schaden oder die Schadensfeststellung der GGG nicht ursächlich geworden. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit insoweit ist vom Käufer als Garantienehmer zu erbringen.
§ 4 Produktverwendung (Erstbehandlung)
Sie wird vom Verkäufer (Produktkauf mit Garantie) durchgeführt:
4.1 Motor Eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl füllen.
4.2 Getriebe Eine Tube Longlife Garant N3/N7 in das Getriebeöl füllen.
4.3 Differential Eine Tube Longlife Garant N3/N7 in das Differentialöl füllen.
4.4 Kraftstoffanlage Eine Tube Longlife Garant N9, bei Dieselmotoren Longlife Garant N11, in den Kraftstofftank füllen.
4.5 Kühlsystem Eine Tube Longlife Garant N15 in das Kühlwasser füllen.
4.6 Lenkgetriebe Eine Tube Longlife Garant N3/N7 in das Lenkgetriebe füllen.
4.7 Für weitere vorgeschriebene Garantiebehandlungen fordern Sie formlos, unter Angabe der Garantienummer, die zur Aufrechterhaltung des Garantieschutzes. Notwendigen Produkte an.
§ 5 Voraussetzung für Garantieansprüche
Vor dem Schadenfall
Als Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche des Käufers alsGarantienehmer:
5.1 Wenn der letzte Inspektionsnachweis nach Herstellervorschrift nicht erbracht werden kann innerhalb von 10 Werktagen nach Fahrzeugübernahme eine Inspektion nach Herstellervorgaben durchführen zu lassen.
5.2 An seinem Fahrzeug die Garantiebehandlungen und die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten beim Verkäufer, einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt oder einer Kfz-Meisterwerkstatt durchführen zu lassen, wobei eine eventuelle Abweichung von bis zu drei Monaten (Hersteller-Zeitvorgabe) bzw. 3.000 Kilometer (Hersteller-Kilometervorgabe) unschädlich ist, wobei bereits die Überschreitung einer der genannten Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht. Grundsätzlich muss sich der Käufer als Garantienehmer über die durchgeführten Arbeiten eine Bestätigung in Form der Originalrechnung ausstellen lassen.
5.3 Jeweils mit diesen, spätestens jedoch jeweils 6 Monate nach der Erst- oder der zuletzt davor fällig gewesenen Garantiebehandlung (wobei eine Abweichung nicht mehr als 7 Tage betragen darf) ist ein Motorölwechsel durchzuführen. Eine Tube Longlife Garant N5 in das Motoröl füllen. Alle garantiegeschützten Baugruppen sind auf Undichtigkeiten und Schäden zu überprüfen. Kühlwasser-, Getriebe- und Differentialölstände sind zu kontrollieren und fehlende Flüssigkeiten sowie Additive zu ergänzen.
5.4 Am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen zu unterlassen sowie einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich der GGG unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes anzuzeigen.
5.5 Die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges zu beachten, sofern diese für den Betrieb des Fahrzeugs wesentlich sind und ihre Verletzung zum Eintritt eines Schadens an den nach $ 2 der Garantiebedingungen versicherten Sachen führen kann.
Nach dem Schadenfall
Als Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche hat der Käufer alsGarantienehmer:
5.6Der GGG einen garantiepflichtigen Schaden spätestens innerhalb von 10Werktagen nach Garantieende, jedoch vor der Reparatur, telefonisch, schriftlich oderfernschriftlich anzuzeigen und auf Weisung der GGG den Verkäufer zu informieren.
5.7Der GGG die vollständig ausgefüllte Schadenanzeige / Online-Schadenanzeige einzureichen.
5.8 Der GGG den Nachweis über sämtliche, ab Garantiebeginn, nach Werksvorgabe durchgeführten Wartungs- und Inspektionsarbeiten einzureichen.
5.9 Der GGG einen detaillierten Kostenvoranschlag vor Reparaturbeginn einzureichen. Bei Nichteinreichung behält sich die GGG vor, den gemeldeten Schaden abzulehnen.
5.10 Einem Beauftragten der GGG jederzeit die Untersuchung der beschädigten Bauteile zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.11 Den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen der GGG zu befolgen.
5.12 Das Fahrzeug ohne schriftliche Weisung der GGG nicht weiter zu bewegen, wenn eine weitere Bewegung des Fahrzeugs zu einem weiteren Schadenseintritt oder einer Verschlimmerung des eingetretenen Schadens führen könnte.
5.13 Den Fahrzeugzustand ohne schriftliche Weisung der GGG bis zur Reparaturfreigabe nicht verändern zu lassen.
5.14 Nach Anerkennung als Garantiefall durch die GGG, die Reparatur erst nach schriftlicher Freigabe durch die GGG beim Verkäufer oder einer von der GGG benannten Kfz-Fachwerkstatt in Auftrag zu geben.
5.15 Voraussetzungen für jegliche Garantieansprüche sind die Beachtung der Vorgaben aus Nr. 5.1 bis 5.14 durch den Käufer als Garantienehmer. Ist eine der vorstehenden Voraussetzungen durch den Käufer als Garantienehmer nicht erfüllt, ist ein Anspruch aus der Garantie ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Nichterfüllung der Voraussetzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens oder die Schadenshöhe bzw. die Schadenfeststellung der GGG haben bzw. gehabt haben kann. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit zwischen Nichterfüllung der Voraussetzung nach Nr. 5.1 bis 5.14 der Garantiebedingungen und dem eingetretenen Schaden bzw. der Schadenhöhe oder Schadensfeststellung der GGG ist vom Käufer als Garantienehmer zu erbringen.
§ 6 Kostenerstattung
6.1 Dem Käufer als Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers und garantiebedingte Materialkosten im Höchstfall nachden unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers erstattet. Ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur, wird der Anteil der GGG durch entsprechend untenstehender Staffel reguliert.:
| Km-Staffel | Lohnkosten | Materialkosten |
| Bis 50.000 km | 100 % | 100 % |
| Bis 60.000 km | 100 % | 90 % |
| Bis 60.000 km | 100 % | 80 % |
| Bis 70.000 km | 100 % | 70 % |
| Bis 80.000 km | 100 % | 60 % |
| Bis 90.000 km | 100 % | 50 % |
| Bis 100.000 km | 100 % | 50 % |
| über 100. 000 km | 100 % | 40 % |
| Über 240.000 km | 30 % | 30 % |
6.2 Die Gesamtleistung aus dieser Garantie ist auf insgesamt 5.000,00- € brutto begrenzt. Die Entschädigungsobergrenze ist in jedem Fall ein dieser Materialkostenstaffel entsprechender Teil vom Zeitwert des Fahrzeuges vor Schadeneintritt.
6.3 Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des garantiegeschützten Teils/Aggregatskann nach Vorgabe der GGG durch Ersatz oder Reparatur erfolgen. Der Käufer als Garantienehmer hat jedoch keinen Anspruch auf ein Originalteil des Fahrzeugherstellers. Der Ersatz kann auf Weisung der GGG, unter Anwendung von $ 6.1 auch durch ein Austausch-, Zubehör- oder ein Gebrauchtteil-aggregat erfolgen, sofern durch den Einsatz vorstehender Teile ein Kosten-/Nutzenvorteil für den Käufer als Garantienehmer erreicht wird. Bei Instandsetzung durch Ersatz behält sich die GGG vor, die von der Garantie umfassten Teile/Aggregate der ausführenden Werkstatt anzuliefern.
6.4 Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Anspruch auf den Einbau einer derartigen Austauscheinheit.
6.5 Die tatsächliche Durchführung der Reparatur ist Voraussetzung für jegliche Garantieleistung. Ausnahmsweise erfolgen Leistungen aus der Garantie ohne Durchführung einer Reparatur einer Fachwerkstatt, wenn entweder der Zeitwert des Fahrzeugs und/oder ein etwa ausdrücklich vereinbarter, bezifferter Erstattungshöchstbetrag unter den Reparaturkosten liegt. Die GGG wird auf Anforderung des Käufers als Garantienehmer bei Vorliegen eines garantiepflichtigen Schadensfalls diesen gegenüber der ausführenden Werkstatt verbindlich bestätigen und eine Kostenübernahmeerklärung nach Maßgabe der Garantiebedingungen abgeben.
§ 7Geltendmachung von Ansprüchen, Schadenregulierung, Verlust
7.1 Die GGG übernimmt im Garantiefall die Schadenregulierung in Umfang und Leistung nach diesen Bedingungen. Zur Ermittlung der exakten Regulierungssumme ist der GGG ein Kostenvoranschlag einzureichen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen zu ersehen sind. Die Reparaturrechnung muss auf die GGG Gebrauchtwagen-Garantie-Gesellschaft mbH ausgestellt sein. Hierbei ist es dem Käufer als Garantienehmer freigestellt, ob er für den von der GGG zu regulierendem Anteil in Vorleistung tritt oder die Werkstatt veranlasst mit der GGG abzurechnen
7.2 Falsche Angaben zum Fahrzeug bei Abschluss der Garantievereinbarung und/ oder im Schadenfall führen zum Verlust der Garantieansprüche des Käufers als Garantienehmer, es sei denn, dass die Falschangaben auf den eingetretenen Schaden oder die Schadenshöhe nach Art der Falschangaben oder ihrer möglichen Kausal auf Leistungen aus der Garantievereinbarung keinen Einfluss haben können. Der Nachweis, dass die Falschangaben keinen Einfluss auf den eingetretenen Schaden oder die Schadenshöhe haben, können ist vom Käufer als Garantienehmer zu erbringen.
7.3 Eine Garantieleistung kann nur unter Vorlage der Garantievereinbarung in Anspruch genommen werden. Ein möglicher Ersatz bei Verlust der Garantievereinbarung kann nur durch den Verkäufer als Garantiegeber erfolgen.
§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche aus einem zu entschädigenden Garantiefall verjähren zwölf Monate nachEingang der Anzeige gemäß § 5.7.
§ 9 Übertragbarkeit
Die Garantie ist nicht übertragbar und geht bei Veräußerung des Fahrzeugs während der Garantiedauer nicht auf den Erwerber über.
§ 10 Datenschutz
Die Datenschutzerklärung ist folgendem Link: www.ggg-garantie.de/datenschutz zu entnehmen. Alternativ kann die Datenschutzerklärung per E-Mail oder postalisch bei der GGG angefordert werden.
§ 11 Leistungen
Die Leistungen in dieser Garantie werden erbracht durch die: GGG Gebrauchtwagen-Garantie-Gesellschaft mbH, Magdeburger Str. 7, D-30880 Laatzen, Telefon +49 (0)5102-9399-0, Telefax +49 (0)5102-9399-10, Geschäftsführer: Heinz- Jürgen Prahl, Amtsgericht Hannover HRB 7166 auch handelnd für die: GGG Kraftfahrzeug-Reparaturkosten-Versicherungs-Aktiengesellschaft, Magdeburger Str. 7, D-30880 Laatzen, Telefon +49 (0) 5102-9397-0, Telefax +49 (0)5102-9399-10, Vorstand: Klaus Schultz (Vorsitzender), Ulf Hartmann, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Michael Maletz, Amtsgericht Hannover HRB 51294 GGG Gebrauchtwagen-Garantie-Gesellschaft mbH – Magdeburger Str. 7 + 30880 Laatzen Tel.: (05102) 93 99 33 + info@ggg-garantie.de + www.ggg-garantie.de + Fax: (05102) 93 99 10